Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, wurden 2010 über 187.000 Ehen geschieden, das ist mehr als jede zweite im Vergleich zur Anzahl der im gleichen Zeitraum geschlossenen Ehen. Jeder Ehepartner sollte sich bei einer Scheidung jedoch nicht nur über die Teilung von Hab und Gut Gedanken machen. Denn es können in einigen Bereichen Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil man durch die Scheidung nicht mehr mitversichert ist.
Bei einer Trennung zieht in der Regel ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit ändert sich nicht nur die Wohnungssituation, sondern in vielen Fällen auch der bestehende Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte ein Auszug eines (Ehe-)Partners umgehend jedem Versicherer gemeldet werden, bei dem ein Vertrag besteht.
Hat sich die Bankverbindung desjenigen geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss auch diese mitgeteilt werden. Damit könnten eine Nichtzahlung der Prämien sowie unnötige Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Oftmals gehen während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Policen „verloren“. Jeder sollte daher prüfen, ob die für ihn wichtigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Darauf sollten Sie im Falle der Trennung umbeding achten:
Hausratversicherung
Bei der Hausratversicherung ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Nach einem Auszug muss zum einen geklärt werden, ob die bestehende Hausratpolice für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt, und zum anderen ob der Versicherungsschutz durch den Auszug auf die neue Wohnung übergeht.
Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Police für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Hausrat-Police kann entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.
Private Haftpflichtversicherung / Rechtsschutzversicherung
Auch bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit der Ehescheidung.
Für einen Versicherungsschutz ist dann ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Police. Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.
KFZ-Versicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für ein bestimmtes Fahrzeug. Doch auch hier ist einer der Partner als Versicherungsnehmer und Halter eingetragen. Ihm gehört der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR).
Wird das Fahrzeug nach der Trennung von dem anderen Partner gefahren, muss dieser einen eigenen Vertrag abschließen. Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den anderen Partner übertragen werden, allerdings muss dazu der bisherige Halter zustimmen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für den, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert ist, ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Anders bei dem Ehepartner, der durch die kostenlose Familienmitversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehört und der auch nach der Scheidung keine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ausübt.
Für ihn endet der Schutz der GKV mit der Ehescheidung. Er hat jedoch binnen drei Monate ab Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit der GKV beizutreten. Die bisherige Krankenkasse muss ihn dann aufnehmen. Für die bisher mitversicherten Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig mitversichert sein sollen.
Private Krankenversicherung
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) muss grundsätzlich für jede versicherte Person ein Beitrag bezahlt werden, da es keine kostenlose Mitversicherung gibt. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts. Anders jedoch, wenn bei einem Vertrag beispielsweise der Versicherungsnehmer der Ehemann ist und die versicherten Personen er selbst und seine Ehefrau.
Dann könnte der Ehemann zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf seine Ehefrau bezieht, aber nur wenn er nachweist, dass sie davon Kenntnis hat. Die Ehefrau kann dann innerhalb zweier Monate eine Weiterversicherung in einem eigenen Vertrag beantragen. Ein Wechsel in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungsschutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist.
Die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
Bei vielen Lebensversicherungs-Verträgen ist als Bezugsberechtiger im Falle des Todes der versicherten Person die Ehefrau oder der Ehemann namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern.
Anders ist es jedoch, wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren, wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.
Informationsbroschüre Scheidung