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„Wer im Winter auf einem erkennbar nur unzureichend gestreuten Weg eines Privatgrundstücks stürzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld“, fasste das Versicherungsjournal Ende vergangenen Jahres ein spät veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 2012 (Az.: 10 U 44/11) zusammen.

Denn nach Ansicht des Gerichts sind beim Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht die Art und Wichtigkeit des Weges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit.

Der Kläger hatte sich bei seinem Sturz auf einer eisglatten und verschneiten Betonplatte einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen und forderte ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Das lehnten die Richter ab.

Auch dieser Rechtsstreit zeigt, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung ist. Denn sie wehrt unberechtigte Ansprüche – auch vor Gericht – ab und begleicht die berechtigten.

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Hans-Peter Körner
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