Der private Krankenversicherer wollte die Lasikbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit eines bei ihm versicherten Physiotherapeuten nicht bezahlen Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte ihn am 2. Oktober 2012 (Az.: 6a S 198/11) aber dazu.
Der Versicherer hatte Kostengesichtspunkte angeführt und seine Leistung auf das medizinisch Notwendige beschränken wollen. Eine Brille hatte der selbständige Physiotherapeut wegen der Verletzungsgefahr bei seiner Berufsausübung aber abgelehnt. Und Kontaktlinsen führten bei ihm zu Kopfschmerzen, Schwindel und übermäßigem Tränenfluss.
So entschied er sich für die Laseroperation, die allerdings 4.600 Euro kosten sollte. Und er hatte die Richter auf seiner Seite. Denn für sie war ausschlaggebend, wie das Versicherungsjournal weiter schrieb, ob eine ins Auge gefasste Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt und geeignet ist, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
Ein Grundsatz, dass nur eine kostengünstigere Behandlung als notwendig anzusehen sei, existiere versicherungsrechtlich nicht, so das Gericht.