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Der Patient hat dazu die Möglichkeit beispielsweise durch eine Erklärung im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Zusammenhang mit seiner Einwilligung zur Operation.

Fehlt eine Konkretisierung und benennt der Vertrag darüber hinaus einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient mit seiner Unterschrift gleichzeitig ein, vom Vertreter operiert zu werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 2. September 2014 (Az. 26 U 30/13).

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt, weil die vorgenommene Operation nicht nur fehlerhaft, sondern auch vom „falschen“ Arzt vorgenommen worden sei. Das Gericht kam auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen und der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu einer anderen Einschätzung.

Die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: Pressemeldung des OLG Hamm vom 9. Oktober 2014

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