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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 entschieden (Az.: IV ZR 306/13), dass ein Versicherer selbst dann vom Vertrag, in dessen Antrag ein Versicherungsnehmer oder sein beauftragter Makler arglistig falsche Angaben gemacht hat, zurücktreten könne, wenn er den Versicherten im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt habe.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Später stellte sich heraus, dass in dem Antrag die Fragen zum Gesundheitszustand entweder unvollständig oder falsch beantwortet worden waren. Da es sich dabei um erhebliche Erkrankungen handelte, erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Der Versicherte erhob daraufhin Klage und berief sich auf Fortbestand des Vertrages, weil im Antragsformular unzureichend über die Folgen von Falschangaben belehrt worden sei. Ferner habe er gegenüber seinem Makler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sollte dieser den Versicherer getäuscht haben, so könne das nicht ihm angelastet werden.

Der BGH wies die Klage zurück. Ein Versicherer könne im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Makler auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Antragsformular keine oder keine ausreichende Belehrung im Sinne von § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen von Falschangaben erfolgt sei. Die Belehrungs-pflichten dienten dem Schutz der Versicherten und seien daher bewusst vom Gesetzgeber angeordnet worden. Ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer sei aber nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie ein Versicherter, der seiner Anzeigepflicht genüge.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2014.

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