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Wer im Ausland erkrankt, muss die Notrufzentrale seiner Auslandsreisekrankenversicherung verständigen. Andernfalls müssen später umfangreiche Nachweise erbracht werden.

 

Ein in Kamerun urlaubender Versicherter hätte laut Bedingungswerk die Notrufzentrale seines Versicherers verständigen müssen, damit der medizinische Dienst des Versicherers die Behandlung hätte begleiten und ggfs. den Rücktransport in die Heimat organisieren können. Stattdessen wurde er von Verwandten in die örtliche Klinik gebracht und dort stationär behandelt.

Die Versicherung verweigerte später die Kostenübernahme für den Krankenhausaufenthalt. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung, weil der Kläger nur die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vorlegen konnte. Das reiche nicht aus, wenn daraus keine Diagnose und keine Begründung für die Notwendigkeit der medizinischen Leistungen erkennbar sei (Amtsgericht München, Meldung vom 3. März 2014).

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Hans-Peter Körner
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