In den AGB eines Bauträgers, nach denen die letzte Rate in Höhe von 3,5 % der Vertragssumme "nach vollständiger Fertigstellung" eingefordert werden darf, sei so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssten, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen.
Nach Urteil des LG Heidelberg (Az. 3 O 309/13 vom 28. März 2014) gilt das auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen.
Im verhandelten Fall wurde nach einer Begehung im Abnahmeprotokoll festgehalten, dass die Leistungen unter Vorbehalt der Nachbesserung der in einer Anlage aufgeführten Mängel abgenommen seien.
Der Bauträger verlangte trotzdem die Zahlung der Schlussrate von "nach vollständiger Fertigstellung". Die Käufer bezweifelten die Fälligkeit der Rechnung wegen nach wie vor nicht beseitigter Protokollmängel. Dennoch leisteten die Käufer eine Teilzahlung, weitere wurden jedoch verweigert.
Zu recht, wie das Gericht feststellte. Die Formulierung der AGB sei unmissverständlich und könne, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes "vollständig", bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssten, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürften bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssten.