Der private Krankenversicherer wollte die Lasikbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit eines bei ihm versicherten Physiotherapeuten nicht bezahlen Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte ihn am 2. Oktober 2012 (Az.: 6a S 198/11) aber dazu.
Rechtsanspruch auf die Zahlung eines Krankentagegelds besteht nur, wenn die Versicherten ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr vollständig ausüben können.
Wer im Ausland erkrankt, muss die Notrufzentrale seiner Auslandsreisekrankenversicherung verständigen. Andernfalls müssen später umfangreiche Nachweise erbracht werden.
Der Patient hat dazu die Möglichkeit beispielsweise durch eine Erklärung im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Zusammenhang mit seiner Einwilligung zur Operation.
H | P | KHans-Peter KörnerVersicherungs- und Finanzmakler GmbH
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