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Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen.

 

Im vorliegenden Falle mietete der Kläger einen hochwertigen Sportwagen für eine zweitägige Fahrt inklusive 1000 Freikilometer bei der beklagten Autovermietung in München. Er zahlte umgehend die Miete für den PKW sowie eine Kaution in bar.

Der Mieter fuhr mit dem PKW nach Österreich und Italien, obwohl im schriftlichen Mietvertrag lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt war. Das Fahrzeug verfügte über eine GPS-Überwachung, so dass die beklagte Autovermietung am Morgen des zweiten Tages bemerkte, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht erreichbar.

Die Autovermietung vermutete einen Diebstahl, legte den PKW still und organisierte den Rücktransport des Fahrzeugs, in dessen Verlauf noch weitere Kosten entstanden. Am zweiten Tag meldete sich der Mieter bei der Autovermietung und gab den Sportwagen mit zweistündiger Verspätung zurück. Zur Deckung der für den Rücktransport des Fahrzeugs bereits entstandenen Kosten behielt die Vermietung einen Teil der Kaution ein.

Der Mieter erhob Klage und forderte den nicht zurückgezahlten Teil der Kaution ein. Das Gericht wies die Klage weitgehend ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem er ohne Genehmigung nach Italien gefahren sei.

Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Weiterhin sei im Mietvertrag darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der beklagten Autovermietung eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden könne. Die für den Rücktransport des Sportwagens ergriffenen Maßnahmen stufte das Gericht als unter den gegebenen Umständen angemessen ein.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen 182 C 21134/13. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Hans-Peter Körner
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